§ 121 – Übergangsvorschrift
(1) Für am 1. Januar 2008 bereits anhängige Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen im Vollzug der Jugendstrafe, des Jugendarrestes und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in ihrer bisherigen Fassung weiter anzuwenden. (2) Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2012 bei der Jugendkammer anhängig geworden sind, ist § 33b Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Hat die Staatsanwaltschaft in Verfahren, in denen über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, die Akten dem Vorsitzenden des zuständigen Gerichts vor dem 1. Januar 2012 übergeben, ist § 74f des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Für Verfahren, die am 1. Januar 2008 bereits anhängig waren, gelten weiterhin die alten Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.
- Verfahren, die vor dem 1. Januar 2012 bei der Jugendkammer eingereicht wurden, unterliegen einer bestimmten alten Regelung (§ 33b Absatz 2).
- Wenn die Staatsanwaltschaft die Akten vor dem 1. Januar 2012 an das Gericht übergeben hat, gilt eine alte Regelung (§ 74f des Gerichtsverfassungsgesetzes).
- Diese Regelungen betreffen Maßnahmen im Vollzug der Jugendstrafe, Jugendarrest und Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen.
- Die genannten Vorschriften bleiben bis zu einem bestimmten Datum in Kraft.