Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 71

§ 71 – Vorläufige Anordnungen über die Erziehung

(1) Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorläufige Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen oder die Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch anregen. (2) Der Richter kann die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren. Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 117 bis 118b, 120, 125 und 126 der Strafprozeßordnung sinngemäß. Die Ausführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen.

Kurz erklärt

  • Der Richter kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Maßnahmen zur Erziehung des Jugendlichen anordnen.
  • Er kann auch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch anregen.
  • Eine vorläufige Unterbringung in einem Jugendhilfeheim kann angeordnet werden, um den Jugendlichen zu schützen.
  • Dies dient dazu, ihn vor weiterer Gefährdung und neuen Straftaten zu bewahren.
  • Die Regelungen für die Unterbringung orientieren sich an bestimmten Paragraphen der Strafprozessordnung.