Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 45

§ 45 – Absehen von der Verfolgung

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen. (2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. (3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Staatsanwalt kann ohne Richterzustimmung von der Verfolgung absehen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
  • Dies gilt, wenn bereits eine erzieherische Maßnahme durchgeführt oder begonnen wurde und eine Anklage nicht notwendig erscheint.
  • Ein Bemühen des Jugendlichen um einen Ausgleich mit dem Verletzten zählt ebenfalls als erzieherische Maßnahme.
  • Der Staatsanwalt kann eine Ermahnung oder Weisungen durch den Jugendrichter anregen, wenn der Beschuldigte geständig ist.
  • Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn der Jugendrichter der Anregung zustimmt und der Jugendliche den Weisungen oder Auflagen nachkommt.