Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 114

§ 114 – Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe

In der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe dürfen an Verurteilten, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind.

Kurz erklärt

  • In der Jugendstrafanstalt können auch junge Erwachsene unter 24 Jahren untergebracht werden.
  • Diese Personen müssen für den Jugendstrafvollzug geeignet sein.
  • Sie können Freiheitsstrafen absitzen, die nach dem allgemeinen Strafrecht verhängt wurden.
  • Der Fokus liegt auf der Resozialisierung junger Menschen.
  • Die Regelung gilt speziell für Verurteilte, die noch nicht 24 Jahre alt sind.