Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 76

§ 76 – Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens

Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 1 anordnen, Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen, die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festsetzen oder die Einziehung aussprechen wird. Der Antrag des Staatsanwalts steht der Anklage gleich.

Kurz erklärt

  • Der Staatsanwalt kann beim Jugendrichter einen Antrag auf ein vereinfachtes Jugendverfahren stellen.
  • Der Antrag kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
  • Der Jugendrichter wird voraussichtlich nur Weisungen erteilen oder Erziehungsmaßnahmen anordnen.
  • Mögliche Entscheidungen des Jugendrichters umfassen Zuchtmittel, Fahrverbote und Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Der Antrag des Staatsanwalts hat die gleiche Bedeutung wie eine Anklage.