Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 105

§ 105 – Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder normal normal es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. normal normal normal arabic (2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist. (3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Heranwachsender eine Straftat begeht, die normalerweise bestraft wird, gelten für ihn die Vorschriften für Jugendliche, wenn er in seiner Entwicklung einem Jugendlichen entspricht.
  • Die Anwendung der Jugendvorschriften ist auch möglich, wenn der Heranwachsender bereits für andere Straftaten nach allgemeinem Recht verurteilt wurde.
  • Die maximale Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre.
  • Bei Mord kann die Strafe bis zu 15 Jahre betragen, wenn die Schuld besonders schwer ist.
  • Die Entscheidung basiert auf der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Umstände der Tat.