Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 60

§ 60 – Bewährungsplan

(1) Der Vorsitzende stellt die erteilten Weisungen und Auflagen in einem Bewährungsplan zusammen. Er händigt ihn dem Jugendlichen aus und belehrt ihn zugleich über die Bedeutung der Aussetzung, die Bewährungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen und Auflagen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung. Zugleich ist ihm aufzugeben, jeden Wechsel seines Aufenthalts, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes während der Bewährungszeit anzuzeigen. Auch bei nachträglichen Änderungen des Bewährungsplans ist der Jugendliche über den wesentlichen Inhalt zu belehren. (2) Der Name des Bewährungshelfers wird in den Bewährungsplan eingetragen. (3) Der Jugendliche soll durch seine Unterschrift bestätigen, daß er den Bewährungsplan gelesen hat, und versprechen, daß er den Weisungen und Auflagen nachkommen will. Auch der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter sollen den Bewährungsplan unterzeichnen.

Kurz erklärt

  • Der Vorsitzende erstellt einen Bewährungsplan mit Weisungen und Auflagen für den Jugendlichen.
  • Der Jugendliche erhält den Bewährungsplan und wird über dessen Bedeutung und die Bedingungen informiert.
  • Er muss Änderungen seines Aufenthalts, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes während der Bewährungszeit melden.
  • Der Name des Bewährungshelfers wird im Bewährungsplan vermerkt.
  • Der Jugendliche und seine Erziehungsberechtigten müssen den Bewährungsplan unterschreiben, um die Kenntnisnahme und das Versprechen zur Einhaltung zu bestätigen.