Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 52a
§ 52a – Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe
(1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist. (2) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Untersuchungshaft oder andere Freiheitsentziehungen werden auf die Jugendstrafe angerechnet.
- Der Richter kann die Anrechnung ganz oder teilweise ablehnen.
- Eine Ablehnung kann aufgrund des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat erfolgen.
- Erzieherische Gründe können ebenfalls eine Ablehnung rechtfertigen.
- Erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten muss gewährleistet sein.