§ 10 – Weisungen
(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen, Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, normal normal bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, normal normal eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, normal normal Arbeitsleistungen zu erbringen, normal normal sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen, normal normal an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, normal normal sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), normal normal den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder normal normal an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. normal normal normal arabic (2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.
Kurz erklärt
- Weisungen sind Regeln, die das Verhalten von Jugendlichen lenken und ihre Erziehung unterstützen sollen.
- Die Anforderungen an das Leben der Jugendlichen müssen zumutbar sein.
- Ein Richter kann verschiedene Weisungen erteilen, wie z.B. den Wohnort zu bestimmen oder eine Ausbildung zu beginnen.
- Jugendliche können auch verpflichtet werden, an sozialen Kursen teilzunehmen oder sich um Wiedergutmachung zu bemühen.
- Bei bestimmten Maßnahmen, wie einer Therapie, ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich, und ab 16 Jahren auch die Zustimmung des Jugendlichen selbst.