Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 33

§ 33 – Jugendgerichte

(1) Über Verfehlungen Jugendlicher entscheiden die Jugendgerichte. (2) Jugendgerichte sind der Strafrichter als Jugendrichter, das Schöffengericht (Jugendschöffengericht) und die Strafkammer (Jugendkammer). (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, daß ein Richter bei einem Amtsgericht zum Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte (Bezirksjugendrichter) bestellt und daß bei einem Amtsgericht ein gemeinsames Jugendschöffengericht für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte eingerichtet wird. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Kurz erklärt

  • Jugendgerichte entscheiden über Verfehlungen von Jugendlichen.
  • Zu den Jugendgerichten gehören der Jugendrichter, das Jugendschöffengericht und die Jugendkammer.
  • Landesregierungen können Regeln erlassen, um einen Bezirksjugendrichter zu bestellen.
  • Es kann ein gemeinsames Jugendschöffengericht für mehrere Amtsgerichte eingerichtet werden.
  • Die Ermächtigung zur Regelung kann auf die Landesjustizverwaltungen übertragen werden.