Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 51a
§ 51a – Neubeginn der Hauptverhandlung
Ergibt sich erst während der Hauptverhandlung, dass die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 68 Nummer 5 notwendig ist, so ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen, wenn der Jugendliche nicht von Beginn der Hauptverhandlung an verteidigt war.
Kurz erklärt
- Wenn während der Hauptverhandlung festgestellt wird, dass ein Verteidiger nötig ist, muss die Verhandlung neu beginnen.
- Dies gilt, wenn der Jugendliche von Anfang an nicht verteidigt wurde.
- Die Regelung betrifft speziell Jugendliche.
- Die Notwendigkeit eines Verteidigers wird nach § 68 Nummer 5 beurteilt.
- Ein Neustart der Hauptverhandlung ist erforderlich, um die Rechte des Jugendlichen zu schützen.