Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 51a

§ 51a – Neubeginn der Hauptverhandlung

Ergibt sich erst während der Hauptverhandlung, dass die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 68 Nummer 5 notwendig ist, so ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen, wenn der Jugendliche nicht von Beginn der Hauptverhandlung an verteidigt war.

Kurz erklärt

  • Wenn während der Hauptverhandlung festgestellt wird, dass ein Verteidiger nötig ist, muss die Verhandlung neu beginnen.
  • Dies gilt, wenn der Jugendliche von Anfang an nicht verteidigt wurde.
  • Die Regelung betrifft speziell Jugendliche.
  • Die Notwendigkeit eines Verteidigers wird nach § 68 Nummer 5 beurteilt.
  • Ein Neustart der Hauptverhandlung ist erforderlich, um die Rechte des Jugendlichen zu schützen.