Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 72a
§ 72a – Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen
Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr soll bereits der Erlaß eines Haftbefehls mitgeteilt werden. Von der vorläufigen Festnahme eines Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten ist, daß der Jugendliche gemäß § 128 der Strafprozeßordnung dem Richter vorgeführt wird.
Kurz erklärt
- Die Jugendgerichtshilfe muss sofort über einen Haftbefehl informiert werden.
- Auch der Erlass eines Haftbefehls muss der Jugendgerichtshilfe mitgeteilt werden.
- Bei vorläufigen Festnahmen von Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe zu benachrichtigen.
- Dies gilt, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche dem Richter vorgeführt wird.
- Die Informationen sollen auf Grundlage der Ermittlungen bereitgestellt werden.