Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 17

§ 17 – Form und Voraussetzungen

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung. (2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

Kurz erklärt

  • Die Jugendstrafe bedeutet, dass Jugendliche in einer speziellen Einrichtung inhaftiert werden.
  • Ein Richter entscheidet über die Jugendstrafe.
  • Die Strafe wird verhängt, wenn der Jugendliche schädliche Neigungen zeigt.
  • Erziehungsmaßnahmen oder andere Erziehungsmittel haben nicht ausgereicht.
  • Die Schwere der Schuld kann ebenfalls eine Jugendstrafe notwendig machen.