Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 47a
§ 47a – Vorrang der Jugendgerichte
Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Ein Jugendgericht kann nach Beginn des Hauptverfahrens nicht sagen, dass es nicht zuständig ist.
- Dies gilt, auch wenn die Angelegenheit eigentlich vor ein anderes Gericht gehört.
- Das andere Gericht muss von gleicher oder niedrigerer Ordnung sein.
- Eine Ausnahme gibt es in § 103 Abs. 2 Satz 2, 3.
- Die Zuständigkeit des Jugendgerichts bleibt bis zum Ende des Verfahrens bestehen.