Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 47a

§ 47a – Vorrang der Jugendgerichte

Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Ein Jugendgericht kann nach Beginn des Hauptverfahrens nicht sagen, dass es nicht zuständig ist.
  • Dies gilt, auch wenn die Angelegenheit eigentlich vor ein anderes Gericht gehört.
  • Das andere Gericht muss von gleicher oder niedrigerer Ordnung sein.
  • Eine Ausnahme gibt es in § 103 Abs. 2 Satz 2, 3.
  • Die Zuständigkeit des Jugendgerichts bleibt bis zum Ende des Verfahrens bestehen.