Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 112e

§ 112e – Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind

In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a und 112d anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Es geht um Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende.
  • Diese Verfahren finden vor allgemeinen Strafgerichten statt.
  • Die relevanten Paragraphen sind § 112a und § 112d.
  • Diese Paragraphen regeln spezielle Aspekte im Jugendstrafrecht.
  • Die Anwendung dieser Paragraphen ist verpflichtend in solchen Verfahren.