Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 3

§ 3 – Verantwortlichkeit

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.

Kurz erklärt

  • Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er die Reife hat, das Unrecht seiner Tat zu erkennen.
  • Die Verantwortung hängt von der sittlichen und geistigen Entwicklung des Jugendlichen ab.
  • Wenn ein Jugendlicher nicht reif genug ist, ist er nicht strafrechtlich verantwortlich.
  • In solchen Fällen kann der Richter erzieherische Maßnahmen anordnen.
  • Diese Maßnahmen sind ähnlich wie die, die ein Familiengericht anordnen würde.