Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 15

§ 15 – Auflagen

(1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen, nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, normal normal sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, normal normal Arbeitsleistungen zu erbringen oder normal normal einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. normal normal normal arabic Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. (2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder normal normal dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll. normal normal normal arabic (3) Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.

Kurz erklärt

  • Der Richter kann Jugendlichen verschiedene Maßnahmen auferlegen, um den durch ihre Taten verursachten Schaden wiedergutzumachen.
  • Mögliche Maßnahmen sind persönliche Entschuldigungen, Arbeitsleistungen oder Geldzahlungen an gemeinnützige Einrichtungen.
  • Es dürfen keine unzumutbaren Anforderungen an die Jugendlichen gestellt werden.
  • Geldzahlungen sollen nur bei leichten Verfehlungen angeordnet werden, wenn der Jugendliche selbst über die Mittel verfügen kann.
  • Der Richter kann Auflagen ändern oder aufheben, wenn es der Erziehung dient, und bei Nichterfüllung gelten bestimmte Regelungen.