Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 54

§ 54 – Urteilsgründe

(1) Wird der Angeklagte schuldig gesprochen, so wird in den Urteilsgründen auch ausgeführt, welche Umstände für seine Bestrafung, für die angeordneten Maßnahmen, für die Überlassung ihrer Auswahl und Anordnung an das Familiengericht oder für das Absehen von Zuchtmitteln und Strafe bestimmend waren. Dabei soll namentlich die seelische, geistige und körperliche Eigenart des Angeklagten berücksichtigt werden. (2) Die Urteilsgründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

Kurz erklärt

  • Bei einer Verurteilung werden die Gründe für die Strafe und Maßnahmen im Urteil erläutert.
  • Es wird berücksichtigt, welche persönlichen Eigenschaften des Angeklagten relevant sind.
  • Dazu gehören die seelische, geistige und körperliche Verfassung des Angeklagten.
  • Die Urteilsgründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, wenn dies negative Auswirkungen auf seine Erziehung haben könnte.
  • Ziel ist es, die bestmögliche Entscheidung für den Angeklagten zu treffen.