Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 93

§ 93 – Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen

Beim Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung ist, soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der in Satz 1 genannten Freiheitsentziehung auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten § 121b des Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 67a Absatz 1, 3 und 5 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Amtsgericht ist zuständig für den Vollzug von Jugendarrest, Jugendstrafe und Unterbringungsmaßnahmen in psychiatrischen Einrichtungen.
  • Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Bezirk, in dem die Maßnahme durchgeführt wird.
  • Wenn ein Land eine Einrichtung in einem anderen Land betreibt, können die Länder eine andere Zuständigkeit vereinbaren.
  • Die zuständige Aufsichtsbehörde kann den Sitz des Amtsgerichts bestimmen.
  • Für das Verfahren gelten bestimmte Paragraphen des Strafvollzugsgesetzes.