Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 72b
§ 72b – Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand
Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist auch den Vertretern der Jugendgerichtshilfe der Verkehr mit dem Beschuldigten in demselben Umfang wie einem Verteidiger gestattet. Entsprechendes gilt, wenn der Beschuldigte der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, für den Helfer oder den Erziehungsbeistand.
Kurz erklärt
- Jugendliche in Untersuchungshaft dürfen mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe kommunizieren.
- Diese Kommunikation ist in demselben Umfang erlaubt wie mit einem Verteidiger.
- Das gilt auch, wenn der Jugendliche einen Betreuungshelfer hat.
- Ebenso gilt es, wenn ein Erziehungsbeistand für den Jugendlichen bestellt ist.
- Die Regelung betrifft sowohl den Betreuungshelfer als auch den Erziehungsbeistand.