Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 97

§ 97 – Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch

(1) Hat der Jugendrichter die Überzeugung erlangt, daß sich ein zu Jugendstrafe verurteilter Jugendlicher durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat, so erklärt er von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten, des Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters den Strafmakel als beseitigt. Dies kann auch auf Antrag des Staatsanwalts oder, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig ist, auf Antrag des Vertreters der Jugendgerichtshilfe geschehen. Die Erklärung ist unzulässig, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt. (2) Die Anordnung kann erst zwei Jahre nach Verbüßung oder Erlaß der Strafe ergehen, es sei denn, daß der Verurteilte sich der Beseitigung des Strafmakels besonders würdig gezeigt hat. Während des Vollzugs oder während einer Bewährungszeit ist die Anordnung unzulässig.

Kurz erklärt

  • Der Jugendrichter kann den Strafmakel eines verurteilten Jugendlichen aufheben, wenn dieser sich als rechtschaffener Mensch bewährt hat.
  • Die Aufhebung kann auf Antrag des Verurteilten, seiner Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters erfolgen.
  • Auch die Staatsanwaltschaft oder der Vertreter der Jugendgerichtshilfe können einen Antrag stellen, wenn der Verurteilte noch minderjährig ist.
  • Eine Aufhebung ist nicht möglich bei bestimmten schweren Verurteilungen gemäß dem Strafgesetzbuch.
  • Die Entscheidung kann frühestens zwei Jahre nach Verbüßung der Strafe getroffen werden, es sei denn, der Verurteilte hat sich besonders bewährt.