Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 29
§ 29 – Bewährungshilfe
Der Jugendliche wird für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Die §§ 23, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 25, 28 Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Der Jugendliche steht während der Bewährungszeit unter Aufsicht eines Bewährungshelfers.
- Die Aufsicht kann für die gesamte oder einen Teil der Bewährungszeit gelten.
- Bestimmte Paragraphen des Gesetzes sind auf diese Regelung anwendbar.
- Der Bewährungshelfer hat eine leitende Rolle während der Bewährungszeit.
- Die Regelungen betreffen die Unterstützung und Kontrolle des Jugendlichen.