Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 1
§ 1 – Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. (2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. (3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
Kurz erklärt
- Das Gesetz gilt für Jugendliche und Heranwachsende, die eine Straftat begehen.
- Jugendliche sind Personen zwischen 14 und 17 Jahren.
- Heranwachsende sind Personen zwischen 18 und 20 Jahren.
- Bei Zweifeln über das Alter des Beschuldigten wird das Jugendrecht angewendet.
- Es gelten spezielle Verfahrensvorschriften für Jugendliche.