Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 90

§ 90 – Jugendarrest

(1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben. (2) Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs.

Kurz erklärt

  • Der Jugendarrest soll das Ehrgefühl des Jugendlichen stärken und ihm die Verantwortung für sein Unrecht bewusst machen.
  • Der Vollzug des Jugendarrestes hat einen erzieherischen Zweck.
  • Ziel ist es, dem Jugendlichen zu helfen, die Probleme zu bewältigen, die zu seiner Straftat geführt haben.
  • Der Jugendarrest wird in speziellen Einrichtungen oder Freizeitarresträumen durchgeführt.
  • Der Jugendrichter am Ort des Vollzugs leitet den Vollzug.