§ 33b – Besetzung der Jugendkammer
(1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (große Jugendkammer), in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (kleine Jugendkammer) besetzt. (2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Jugendkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen, wenn die Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört, normal normal ihre Zuständigkeit nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 begründet ist oder normal normal nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint. normal normal normal arabic Im Übrigen beschließt die große Jugendkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. (3) Die Mitwirkung eines dritten Richters ist nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 in der Regel notwendig, wenn die Jugendkammer die Sache nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 übernommen hat, normal normal die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder normal normal die Sache eine der in § 74c Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten zum Gegenstand hat. normal normal normal arabic (4) In Verfahren über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts gilt Absatz 2 entsprechend. Die große Jugendkammer beschließt ihre Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen auch dann, wenn mit dem angefochtenen Urteil auf eine Jugendstrafe von mehr als vier Jahren erkannt wurde. (5) Hat die große Jugendkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung. (6) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Jugendkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 über ihre Besetzung beschließen. (7) § 33a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Jugendkammer besteht aus drei Richtern und zwei Jugendschöffen in großen Verfahren und aus einem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen in kleinen Verfahren.
- Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet die große Jugendkammer über ihre Besetzung, auch wenn das Verfahren bereits begonnen hat.
- Ein dritter Richter ist in bestimmten Fällen notwendig, z.B. bei langen Verhandlungen oder schweren Straftaten.
- Bei Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts gilt die gleiche Regelung zur Besetzung.
- Neue Umstände vor der Hauptverhandlung können eine Änderung der ursprünglich beschlossenen Besetzung nach sich ziehen.