§ 78 – Verfahren und Entscheidung
(1) Der Jugendrichter entscheidet im vereinfachten Jugendverfahren auf Grund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil. Er darf auf Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2, Jugendstrafe oder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erkennen. (2) Der Staatsanwalt ist nicht verpflichtet, an der Verhandlung teilzunehmen. Nimmt er nicht teil, so bedarf es seiner Zustimmung zu einer Einstellung des Verfahrens in der Verhandlung oder zur Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht. (3) Zur Vereinfachung, Beschleunigung und jugendgemäßen Gestaltung des Verfahrens darf von Verfahrensvorschriften abgewichen werden, soweit dadurch die Erforschung der Wahrheit nicht beeinträchtigt wird. Die Vorschriften über die Anwesenheit des Angeklagten (§ 50), die Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter und deren Unterrichtung (§§ 67, 67a), die Mitteilungen an amtliche Stellen (§ 70) und die Unterrichtung des Jugendlichen (§ 70a) müssen beachtet werden. Bleibt der Beschuldigte der mündlichen Verhandlung fern und ist sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt, so kann die Vorführung angeordnet werden, wenn dies mit der Ladung angedroht worden ist.
Kurz erklärt
- Der Jugendrichter entscheidet im vereinfachten Verfahren durch mündliche Verhandlung und kann keine schweren Strafen wie Jugendstrafe oder Unterbringung verhängen.
- Der Staatsanwalt muss nicht an der Verhandlung teilnehmen und seine Zustimmung ist nicht nötig, wenn das Verfahren eingestellt oder in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt wird.
- Es dürfen Verfahrensvorschriften abgewichen werden, um das Verfahren einfacher und schneller zu gestalten, solange die Wahrheitserforschung nicht beeinträchtigt wird.
- Bestimmte Vorschriften, wie die Anwesenheit des Angeklagten und die Information der Erziehungsberechtigten, müssen beachtet werden.
- Wenn der Beschuldigte unentschuldigt der Verhandlung fernbleibt, kann eine Vorführung angeordnet werden, wenn dies vorher angedroht wurde.