§ 89c – Vollstreckung der Untersuchungshaft
(1) Solange zur Tatzeit Jugendliche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die Untersuchungshaft nach den Vorschriften für den Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen und nach Möglichkeit in den für junge Gefangene vorgesehenen Einrichtungen vollzogen. Ist die betroffene Person bei Vollstreckung des Haftbefehls 21, aber noch nicht 24 Jahre alt, kann die Untersuchungshaft nach diesen Vorschriften und in diesen Einrichtungen vollzogen werden. (2) Hat der Jugendliche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, darf er mit jungen Gefangenen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur untergebracht werden, wenn eine gemeinsame Unterbringung seinem Wohl nicht widerspricht. Mit Gefangenen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, darf er nur untergebracht werden, wenn dies seinem Wohl dient. (3) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 trifft das Gericht. Die für die Aufnahme vorgesehene Einrichtung und die Jugendgerichtshilfe sind vor der Entscheidung zu hören.
Kurz erklärt
- Jugendliche unter 21 Jahren in Untersuchungshaft werden in speziellen Einrichtungen für junge Gefangene untergebracht.
- Personen zwischen 21 und 24 Jahren können ebenfalls in diesen Einrichtungen untergebracht werden, wenn es möglich ist.
- Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur mit älteren Jugendlichen untergebracht werden, wenn es ihrem Wohl nicht schadet.
- Eine Unterbringung mit Gefangenen über 24 Jahren ist nur erlaubt, wenn es dem Wohl des Jugendlichen dient.
- Das Gericht entscheidet über die Unterbringung und hört vorher die zuständige Einrichtung und die Jugendgerichtshilfe an.