§ 11 – Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen;Folgen der Zuwiderhandlung
(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate betragen. (2) Der Richter kann Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. (3) Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war. Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung nachkommt.
Kurz erklärt
- Der Richter legt die Dauer der Weisungen fest, die maximal zwei Jahre betragen darf.
- Für bestimmte Weisungen kann die Dauer kürzer sein: maximal ein Jahr oder sechs Monate.
- Der Richter kann Weisungen ändern, aufheben oder die Laufzeit bis zu drei Jahre verlängern, wenn es für die Erziehung notwendig ist.
- Wenn ein Jugendlicher Weisungen absichtlich nicht befolgt, kann Jugendarrest verhängt werden, vorausgesetzt, er wurde über die Folgen informiert.
- Der Jugendarrest darf insgesamt vier Wochen nicht überschreiten und wird nicht vollstreckt, wenn der Jugendliche die Weisung nach dem Arrest befolgt.