§ 65 – Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen
(1) Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen (§ 11 Abs. 2, 3) oder Auflagen (§ 15 Abs. 3) beziehen, trifft der Richter des ersten Rechtszuges nach Anhören des Staatsanwalts und des Jugendlichen durch Beschluß. Soweit erforderlich, sind der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 bestellte Betreuungshelfer und der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 tätige Leiter eines sozialen Trainingskurses zu hören. Wenn die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. Der Richter kann das Verfahren an den Jugendrichter abgeben, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, wenn dieser seinen Aufenthalt gewechselt hat. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Hat der Richter die Änderung von Weisungen abgelehnt, so ist der Beschluß nicht anfechtbar. Hat er Jugendarrest verhängt, so ist gegen den Beschluß sofortige Beschwerde zulässig. Diese hat aufschiebende Wirkung.
Kurz erklärt
- Der Richter entscheidet über nachträgliche Weisungen oder Auflagen nach Anhörung des Staatsanwalts und des Jugendlichen.
- Weitere Beteiligte wie Jugendgerichtshilfe und Betreuungshelfer können ebenfalls angehört werden.
- Der Jugendliche hat die Möglichkeit, sich mündlich zu äußern, wenn Jugendarrest in Betracht gezogen wird.
- Der Richter kann das Verfahren an den zuständigen Jugendrichter abgeben, wenn der Jugendliche seinen Aufenthalt gewechselt hat.
- Ein abgelehnter Änderungsantrag ist nicht anfechtbar, während gegen einen Beschluss über Jugendarrest sofortige Beschwerde eingelegt werden kann.