Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 104

§ 104 – Verfahren gegen Jugendliche

(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32), normal normal die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe (§§ 38, 46a, 50 Abs. 3), normal normal den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43), normal normal das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter (§§ 45, 47), normal normal 4a. den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 48 Absatz 3 Satz 2), normal normal die Untersuchungshaft (§§ 52, 52a, 72, 89c), normal normal die Urteilsgründe (§ 54), normal normal das Rechtsmittelverfahren (§§ 55, 56), normal normal das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64), normal normal die Beteiligung und die Rechtsstellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter (§ 50 Absatz 2, § 51 Absatz 2 bis 7, §§ 67, 67a), normal normal die notwendige Verteidigung (§§ 68, 68a), normal normal Mitteilungen an amtliche Stellen (§ 70), normal normal 11a. die Unterrichtung des Jugendlichen (§ 70a), normal normal 11b. Belehrungen (§ 70b), normal normal 11c. die Vernehmung des Beschuldigten (§ 70c), normal normal die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73), normal normal Kosten und Auslagen (§ 74), normal normal den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81) und normal normal Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a). normal normal normal arabic (2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Gerichts. (3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten und mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist, kann das Gericht anordnen, dass die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe unterbleibt und dass die in § 67 Absatz 1 und 2 genannten Rechte der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter ruhen. (4) Hält das Gericht Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat es deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen. § 53 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, sind folgende Entscheidungen zu übertragen: Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden; normal normal Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30); normal normal Entscheidungen, die nach dem Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der vorbehaltenen Entscheidung selbst (§ 61a). normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bei Verfahren gegen Jugendliche gelten spezielle Vorschriften über Verfehlungen und deren Folgen.
  • Das Gericht kann entscheiden, ob weitere Verfahrensvorschriften angewendet werden.
  • In bestimmten Fällen kann die Jugendgerichtshilfe nicht einbezogen werden, wenn es die Staatssicherheit erfordert.
  • Erziehungsmaßregeln müssen vom Familiengericht ausgewählt und angeordnet werden.
  • Der Jugendrichter ist für bestimmte Entscheidungen nach der Aussetzung von Jugendstrafen zuständig.