Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 12
§ 12 – Hilfe zur Erziehung
Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder normal normal in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch normal normal normal arabic in Anspruch zu nehmen.
Kurz erklärt
- Der Richter kann Jugendlichen Hilfe zur Erziehung anordnen.
- Vor der Entscheidung hört er das Jugendamt an.
- Die Hilfe kann in Form von Erziehungsbeistandschaft erfolgen.
- Alternativ kann der Jugendliche in einer Einrichtung tagsüber und nachts betreut werden.
- Es sind auch andere betreute Wohnformen möglich.