Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 112c
§ 112c – Vollstreckung
(1) Der Vollstreckungsleiter sieht davon ab, Jugendarrest, der wegen einer vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses begangenen Tat verhängt ist, gegenüber Soldaten der Bundeswehr zu vollstrecken, wenn die Besonderheiten des Wehrdienstes es erfordern und ihnen nicht durch einen Aufschub der Vollstreckung Rechnung getragen werden kann. (2) Die Entscheidung des Vollstreckungsleiters nach Absatz 1 ist eine jugendrichterliche Entscheidung im Sinne des § 83.
Kurz erklärt
- Der Vollstreckungsleiter kann auf die Vollstreckung von Jugendarrest verzichten.
- Dies gilt für Soldaten der Bundeswehr, wenn die Tat vor dem Wehrdienst begangen wurde.
- Der Verzicht erfolgt, wenn die Besonderheiten des Wehrdienstes dies erfordern.
- Ein Aufschub der Vollstreckung ist nicht möglich.
- Die Entscheidung des Vollstreckungsleiters zählt als jugendrichterliche Entscheidung.