§ 83 – Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren
(1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und 89b Abs. 2 sowie nach den §§ 462a und 463 der Strafprozeßordnung sind jugendrichterliche Entscheidungen. (2) Für die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist die Jugendkammer in den Fällen zuständig, in denen der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat, normal normal der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammer über seine eigene Anordnung zu entscheiden hätte. normal normal normal arabic (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die §§ 67 bis 69 gelten sinngemäß.
Kurz erklärt
- Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters sind als jugendrichterliche Entscheidungen zu betrachten.
- Die Jugendkammer ist zuständig für gerichtliche Entscheidungen gegen Anordnungen des Vollstreckungsleiters, wenn dieser das Jugendschöffengericht geleitet hat.
- Normalerweise entscheidet der Vollstreckungsleiter über seine eigenen Anordnungen.
- Entscheidungen aus den Absätzen 1 und 2 können sofort angefochten werden, sofern nichts anderes festgelegt ist.
- Die Regelungen der §§ 67 bis 69 gelten entsprechend für diese Entscheidungen.