Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 110
§ 110 – Vollstreckung und Vollzug
(1) Von den Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe verhängt hat. (2) Für die Vollstreckung von Untersuchungshaft an zur Tatzeit Heranwachsenden gilt § 89c Absatz 1 und 3 entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften zur Vollstreckung bei Jugendlichen gelten auch für Heranwachsende, wenn Jugendstrafrecht angewendet wird.
- Bestimmte Paragraphen (§ 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a) sind für Heranwachsende anwendbar.
- Der Richter muss Maßnahmen oder Jugendstrafe nach dem Gesetz verhängen.
- Für die Untersuchungshaft von Heranwachsenden gelten spezielle Regelungen (§ 89c Abs. 1 und 3).
- Diese Regelungen beziehen sich auf die Zeit, als die Heranwachsenden die Tat begangen haben.