Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 31

§ 31 – Mehrere Straftaten eines Jugendlichen

(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden. (2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt. (3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.

Kurz erklärt

  • Das Gericht legt für Jugendliche, die mehrere Straftaten begangen haben, einheitliche Erziehungsmaßnahmen oder Strafen fest.
  • Unterschiedliche Erziehungsmaßnahmen können zusammen angeordnet werden, solange die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschritten werden.
  • Wenn bereits eine Strafe oder Maßnahme rechtskräftig festgelegt wurde, wird dies in die neue Entscheidung einbezogen.
  • Das Gericht kann entscheiden, ob bereits verbüßte Strafen auf die neue Jugendstrafe angerechnet werden.
  • Aus erzieherischen Gründen kann das Gericht entscheiden, frühere Straftaten nicht in die neue Entscheidung einzubeziehen.