Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 30

§ 30 – Verhängung der Jugendstrafe;Tilgung des Schuldspruchs

(1) Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt das Gericht auf die Strafe, die es im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. § 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Jugendlicher während der Bewährungszeit schlecht geführt wird und schädliche Neigungen zeigt, kann das Gericht eine Jugendstrafe verhängen.
  • Die Strafe entspricht der, die das Gericht ursprünglich bei sicherer Beurteilung der Neigungen ausgesprochen hätte.
  • Der Paragraph 26 Absatz 3 Satz 3 findet Anwendung.
  • Wenn nach der Bewährungszeit keine schädlichen Neigungen festgestellt werden, wird der Schuldspruch gelöscht.
  • Der Fokus liegt auf der Beurteilung des Verhaltens des Jugendlichen während der Bewährungszeit.