Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 29

§ 29 – Bewährungshilfe

Der Jugendliche wird für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Die §§ 23, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 25, 28 Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der Jugendliche steht während der Bewährungszeit unter Aufsicht eines Bewährungshelfers.
  • Die Aufsicht kann für die gesamte oder einen Teil der Bewährungszeit gelten.
  • Bestimmte Paragraphen des Gesetzes sind auf diese Regelung anwendbar.
  • Der Bewährungshelfer hat eine leitende Rolle während der Bewährungszeit.
  • Die Regelungen betreffen die Unterstützung und Kontrolle des Jugendlichen.