Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 8

§ 8 – Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe

(1) Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. Mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 darf Jugendarrest nicht verbunden werden. (2) Neben Jugendstrafe können nur Weisungen und Auflagen erteilt und die Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden. Unter den Voraussetzungen des § 16a kann neben der Verhängung einer Jugendstrafe oder der Aussetzung ihrer Verhängung auch Jugendarrest angeordnet werden. Steht der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit. (3) Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden. Ein Fahrverbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.

Kurz erklärt

  • Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel können zusammen angeordnet werden, jedoch nicht mit Hilfe zur Erziehung und Jugendarrest.
  • Neben einer Jugendstrafe sind nur Weisungen, Auflagen und Erziehungsbeistandschaft möglich.
  • Unter bestimmten Bedingungen kann Jugendarrest zusätzlich zur Jugendstrafe verhängt werden.
  • Bei Bewährungsaufsicht ruht die Erziehungsbeistandschaft bis zum Ende der Bewährungszeit.
  • Neben Erziehungsmaßnahmen und Jugendstrafe können auch andere zulässige Nebenstrafen und -folgen verhängt werden, wobei ein Fahrverbot maximal drei Monate dauern darf.