§ 62 – Entscheidungen
(1) Entscheidungen nach den §§ 27 und 30 ergehen auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil. Für die Entscheidung über die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gilt § 267 Abs. 3 Satz 4 der Strafprozeßordnung sinngemäß. (2) Mit Zustimmung des Staatsanwalts kann die Tilgung des Schuldspruchs nach Ablauf der Bewährungszeit auch ohne Hauptverhandlung durch Beschluß angeordnet werden. (3) Ergibt eine während der Bewährungszeit durchgeführte Hauptverhandlung nicht, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist (§ 30 Abs. 1), so ergeht der Beschluß, daß die Entscheidung über die Verhängung der Strafe ausgesetzt bleibt. (4) Für die übrigen Entscheidungen, die infolge einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, gilt § 58 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 3 Satz 1 sinngemäß.
Kurz erklärt
- Entscheidungen nach den §§ 27 und 30 erfolgen durch ein Urteil nach einer Hauptverhandlung.
- Die Aussetzung der Jugendstrafe kann auch ohne Hauptverhandlung mit Zustimmung des Staatsanwalts angeordnet werden.
- Wenn eine Hauptverhandlung während der Bewährungszeit zeigt, dass eine Jugendstrafe nicht nötig ist, bleibt die Entscheidung über die Strafe ausgesetzt.
- Für weitere Entscheidungen, die aus der Aussetzung der Jugendstrafe resultieren, gelten bestimmte Vorschriften sinngemäß.
- Es gibt spezifische Regelungen für die Tilgung des Schuldspruchs nach Ablauf der Bewährungszeit.