Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 89
§ 89 – Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist nicht vollstreckt werden. Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe auf einen späteren Beschluss verschieben.
- Die Jugendstrafe darf bis zum Ablauf einer bestimmten Frist nicht vollstreckt werden.
- Diese Frist ist in § 61a Absatz 1 festgelegt.
- Wenn die Aussetzung in einem späteren Beschluss abgelehnt wird, gilt die Regelung nicht mehr.
- In diesem Fall kann die Jugendstrafe sofort vollstreckt werden.