Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 41

§ 41 – Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer

(1) Die Jugendkammer ist als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig in Sachen, die nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören, normal normal die sie nach Vorlage durch das Jugendschöffengericht wegen ihres besonderen Umfangs übernimmt (§ 40 Abs. 2), normal normal die nach § 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften eine große Strafkammer zuständig wäre, normal normal bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, Anklage bei der Jugendkammer erhebt und normal normal bei denen dem Beschuldigten eine Tat der in § 7 Abs. 2 bezeichneten Art vorgeworfen wird und eine höhere Strafe als fünf Jahre Jugendstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist. normal normal normal arabic (2) Die Jugendkammer ist außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts. Sie trifft auch die in § 73 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Entscheidungen.

Kurz erklärt

  • Die Jugendkammer ist das zuständige Gericht für bestimmte schwere Straftaten, die Jugendliche betreffen.
  • Sie übernimmt Fälle, die vom Jugendschöffengericht wegen ihrer Komplexität weitergeleitet werden.
  • Die Kammer ist auch zuständig, wenn Jugendliche und Erwachsene in einem Verfahren verbunden sind.
  • Anklagen werden bei der Jugendkammer erhoben, wenn besondere Schutzbedürftigkeit von Zeugen besteht.
  • Die Jugendkammer entscheidet über Berufungen gegen Urteile von Jugendrichtern und Jugendschöffengerichten.