Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 40

§ 40 – Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts

(1) Das Jugendschöffengericht ist zuständig für alle Verfehlungen, die nicht zur Zuständigkeit eines anderen Jugendgerichts gehören. § 209 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. (2) Das Jugendschöffengericht kann bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen die Entscheidung der Jugendkammer darüber herbeiführen, ob sie eine Sache wegen ihres besonderen Umfangs übernehmen will. (3) Vor Erlaß des Übernahmebeschlusses fordert der Vorsitzende der Jugendkammer den Angeschuldigten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen will. (4) Der Beschluß, durch den die Jugendkammer die Sache übernimmt oder die Übernahme ablehnt, ist nicht anfechtbar. Der Übernahmebeschluß ist mit dem Eröffnungsbeschluß zu verbinden.

Kurz erklärt

  • Das Jugendschöffengericht ist zuständig für Verfehlungen, die nicht von anderen Jugendgerichten behandelt werden.
  • Es kann vor dem Hauptverfahren die Jugendkammer um Entscheidung bitten, ob sie einen Fall übernehmen möchte.
  • Der Vorsitzende der Jugendkammer muss den Angeschuldigten auffordern, sich zu Beweisanträgen zu äußern.
  • Der Beschluss der Jugendkammer zur Übernahme des Falls ist endgültig und kann nicht angefochten werden.
  • Der Übernahmebeschluss wird mit dem Eröffnungsbeschluss verbunden.