Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 39

§ 39 – Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters

(1) Der Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklage beim Strafrichter erhebt. Der Jugendrichter ist nicht zuständig in Sachen, die nach § 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften der Richter beim Amtsgericht nicht zuständig wäre. § 209 Abs. 2 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. (2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht erkennen; die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf er nicht anordnen.

Kurz erklärt

  • Der Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen von Jugendlichen, wenn nur Erziehungsmaßnahmen oder bestimmte Strafen zu erwarten sind.
  • Anklagen müssen vom Staatsanwalt beim Strafrichter erhoben werden.
  • Der Jugendrichter ist nicht zuständig, wenn die Fälle von Jugendlichen und Erwachsenen verbunden sind und der Amtsrichter für die Erwachsenen nicht zuständig wäre.
  • Der Jugendrichter kann keine Jugendstrafe von mehr als einem Jahr verhängen.
  • Er darf auch keine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen.