Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 77
§ 77 – Ablehnung des Antrags
(1) Der Jugendrichter lehnt die Entscheidung im vereinfachten Verfahren ab, wenn sich die Sache hierzu nicht eignet, namentlich wenn die Anordnung von Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2 oder die Verhängung von Jugendstrafe wahrscheinlich oder eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist. Der Beschluß kann bis zur Verkündung des Urteils ergehen. Er ist nicht anfechtbar. (2) Lehnt der Jugendrichter die Entscheidung im vereinfachten Verfahren ab, so reicht der Staatsanwalt eine Anklageschrift ein.
Kurz erklärt
- Der Jugendrichter kann das vereinfachte Verfahren ablehnen, wenn es nicht geeignet ist.
- Gründe für die Ablehnung sind z.B. die Notwendigkeit von Erziehungshilfen oder Jugendstrafe.
- Eine umfangreiche Beweisaufnahme kann ebenfalls zur Ablehnung führen.
- Der Beschluss über die Ablehnung ist bis zur Urteilsverkündung möglich und kann nicht angefochten werden.
- Nach der Ablehnung reicht der Staatsanwalt eine Anklageschrift ein.