Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 81

§ 81 – Adhäsionsverfahren

Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Adhäsionsverfahren (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.

Kurz erklärt

  • Die Strafprozeßordnung hat spezielle Regeln für das Adhäsionsverfahren.
  • Diese Regeln sind in den §§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung festgelegt.
  • Im Verfahren gegen Jugendliche gelten diese Adhäsionsregeln nicht.
  • Das bedeutet, dass andere Verfahren oder Regelungen angewendet werden.
  • Der Fokus liegt auf dem Jugendstrafrecht und dessen eigenen Vorschriften.