Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 81
§ 81 – Adhäsionsverfahren
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Adhäsionsverfahren (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.
Kurz erklärt
- Die Strafprozeßordnung hat spezielle Regeln für das Adhäsionsverfahren.
- Diese Regeln sind in den §§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung festgelegt.
- Im Verfahren gegen Jugendliche gelten diese Adhäsionsregeln nicht.
- Das bedeutet, dass andere Verfahren oder Regelungen angewendet werden.
- Der Fokus liegt auf dem Jugendstrafrecht und dessen eigenen Vorschriften.