Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 53

§ 53 – Überweisung an das Familiengericht

Der Richter kann dem Familiengericht im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. Das Familiengericht muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben.

Kurz erklärt

  • Der Richter kann das Familiengericht mit der Festlegung von Erziehungsmaßregeln beauftragen.
  • Dies geschieht, wenn keine Jugendstrafe verhängt wird.
  • Das Familiengericht muss eine Erziehungsmaßregel anordnen.
  • Die Anordnung erfolgt, solange sich die entscheidenden Umstände nicht geändert haben.
  • Der Richter bleibt jedoch für das Urteil verantwortlich.