Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 69
§ 69 – Beistand
(1) Der Vorsitzende kann dem Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens einen Beistand bestellen, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. (2) Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter dürfen nicht zum Beistand bestellt werden, wenn hierdurch ein Nachteil für die Erziehung zu erwarten wäre. (3) Dem Beistand kann Akteneinsicht gewährt werden. Im übrigen hat er in der Hauptverhandlung die Rechte eines Verteidigers. Zu einer Vertretung des Angeklagten ist er nicht befugt.
Kurz erklärt
- Der Vorsitzende kann dem Beschuldigten jederzeit einen Beistand zur Seite stellen, wenn keine Pflichtverteidigung erforderlich ist.
- Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter dürfen nicht als Beistand bestellt werden, wenn dies die Erziehung negativ beeinflussen könnte.
- Der Beistand kann Einsicht in die Akten erhalten.
- In der Hauptverhandlung hat der Beistand die gleichen Rechte wie ein Verteidiger.
- Der Beistand darf den Angeklagten nicht vertreten.