Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 1953
§ 81a

§ 81a – Verfahren und Entscheidung

Für das Verfahren und die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelten § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.

Kurz erklärt

  • Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung folgt bestimmten rechtlichen Verfahren.
  • § 275a der Strafprozessordnung ist anwendbar.
  • Auch die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes finden Anwendung.
  • Diese Vorschriften gelten sinngemäß für das Verfahren.
  • Es handelt sich um Regelungen, die die rechtlichen Abläufe bei Sicherungsverwahrung betreffen.