Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 1953
§ 81a
§ 81a – Verfahren und Entscheidung
Für das Verfahren und die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelten § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.
Kurz erklärt
- Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung folgt bestimmten rechtlichen Verfahren.
- § 275a der Strafprozessordnung ist anwendbar.
- Auch die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes finden Anwendung.
- Diese Vorschriften gelten sinngemäß für das Verfahren.
- Es handelt sich um Regelungen, die die rechtlichen Abläufe bei Sicherungsverwahrung betreffen.