§ 24 – Bewährungshilfe
(1) Der Richter unterstellt den Jugendlichen in der Bewährungszeit für höchstens zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers. Er kann ihn auch einem ehrenamtlichen Bewährungshelfer unterstellen, wenn dies aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint. § 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Der Richter kann eine nach Absatz 1 getroffene Entscheidung vor Ablauf der Unterstellungszeit ändern oder aufheben; er kann auch die Unterstellung des Jugendlichen in der Bewährungszeit erneut anordnen. Dabei kann das in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Höchstmaß überschritten werden. (3) Der Bewährungshelfer steht dem Jugendlichen helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Richter die Erfüllung der Weisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten. Der Bewährungshelfer soll die Erziehung des Jugendlichen fördern und möglichst mit dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter vertrauensvoll zusammenwirken. Er hat bei der Ausübung seines Amtes das Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen. Er kann von dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter, der Schule, dem Ausbildenden Auskunft über die Lebensführung des Jugendlichen verlangen.
Kurz erklärt
- Der Richter kann einen Jugendlichen während der Bewährungszeit bis zu zwei Jahre einem hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Bewährungshelfer zuweisen.
- Die Entscheidung des Richters kann vor Ablauf der Bewährungszeit geändert oder aufgehoben werden.
- Der Bewährungshelfer unterstützt und betreut den Jugendlichen und überwacht die Einhaltung von Weisungen und Auflagen.
- Der Bewährungshelfer soll die Erziehung des Jugendlichen fördern und mit den Erziehungsberechtigten zusammenarbeiten.
- Der Bewährungshelfer hat das Recht, Informationen über den Jugendlichen von verschiedenen Stellen einzuholen.