§ 68 – Notwendige Verteidigung
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde, normal normal den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind, normal normal die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person nicht hinreichend ausgeglichen werden kann, normal normal zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder normal normal die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Notwendige Verteidigung tritt ein, wenn ein Verfahren gegen einen Erwachsenen vorliegt.
- Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter verlieren ihre Rechte in solchen Verfahren.
- Diese Vertreter können von der Verhandlung ausgeschlossen werden.
- Eine nachträgliche Unterrichtung oder die Anwesenheit einer anderen volljährigen Person reicht nicht aus, um die Rechte der Erziehungsberechtigten zu wahren.
- Es besteht die Möglichkeit, dass der Beschuldigte in eine Anstalt eingewiesen oder mit einer Jugendstrafe belegt wird.